Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, kann die zuständige ausländische Behörde die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen. Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
- nicht bereits verheiratet sind,
- geschäftsfähig sind,
- volljährig sind.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Für die Prüfung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
- ein gültiger Identitätsnachweis für beide im Ehefähigkeitszeugnis benannten Personen (z. B. Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte oder Passersatzdokument),
- gegebenenfalls Nachweise über die Staatsangehörigkeit und Abstammung,
- gegebenenfalls Nachweise über den Aufenthaltsstatus,
- Nachweise zum aktuellen Familienstand,
- Nachweise über den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
Kosten
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).
Für die Ausstellung oder Ablehnung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, fallen zusätzliche variable Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Frist
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)