Tourismusbeitrag

Ein Tourismusbeitrag wird von allen selbständig tätigen Personen und allen Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus in der Stadt Borkum unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Einnahmen werden für die Tourismuseinrichtungen sowie für die Förderung des Tourismus verwandt.

Alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus in der Stadt Borkum unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind nach Maßgabe der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Borkum verpflichtet, einen Tourismusbeitrag zu leisten. Der Tourismusbeitrag berechnet sich hierbei nach dem steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes (ersatzweise nach den Bruttoeinnahmen ohne Umsatzsteuer), multipliziert mit dem Mindestgewinnsatz, mit dem Vorteilssatz und mit dem Beitragssatz.

Wofür wird der Tourismusbeitrag erhoben?

Nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz gibt es eine Rangfolge, nach der die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen haben. Dazu zählt auch die Einführung des Tourismusbeitrages als vorrangige Form der Finanzierung der kommunalen Tourismusförderung. Er bietet die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen der Stadt Borkum auf die Nutznießer des örtlichen Tourismus umzulegen und zu refinanzieren. Der Tourismusbeitrag dient zur Deckung des Aufwandes für die Tourismuseinrichtungen sowie für die Förderung des Tourismus.

Wer ist tourismusbeitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus in der Stadt Borkum unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Stadt ihren Wohnsitz oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Stadt erwerbstätig sind.

Was bedeutet unmittelbar bevorteilt?

Unmittelbar durch den Tourismus bevorteilt sind diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit (Branche, Berufsgruppe) in direkter Verbindung mit den Touristen stehen, in dem sie für diese gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder an sie Waren verkaufen. (Beispiele: Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Vermieter von Ferienwohnungen oder Zimmern sowie Inhaber von Läden oder Betrieben, die Freizeitaktivitäten anbieten.)

Was bedeutet mittelbar bevorteilt?

Ein mittelbarer Vorteil entsteht denjenigen, die nach der Art ihrer Tätigkeit (Branche, Berufsgruppe) in Beziehung zu den unmittelbar Bevorteilten stehen und diese durch Zulieferungen und sonstige sog. Vorleistungen in die Lage versetzen, den Bedarf der Touristen zu decken. (Beispiele: Inhaber solcher Ladengeschäfte und Handwerksbetriebe, welche die unmittelbar am Tourismus verdienenden Personen oder Unternehmen beliefern).

Beispiel:

Gast – Hotel (unmittelbar) – Baufirma (mittelbar) - 3.Glied Subunternehmer (nicht beitragspflichtig)

Wann bin ich als sogenannter Ortsfremder beitragspflichtig?

Bei der Veranlagung zum Tourismusbeitrag gibt es auch eine Beitragspflicht von sog. Ortsfremden, d.h. diejenigen selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, die eine sog. verfestigte Beziehung zu der den Tourismusbeitrag erhebenden Gemeinde haben und ihnen durch den Tourismusbeitrag wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Der besondere wirtschaftliche, durch den Tourismusbeitrag bewirkte Vorteil ist nur dann zu bejahen, wenn die Erwerbstätigkeit im anerkannten Gebiet stattfindet, d.h. entsprechende Leistungen von dort aus angeboten werden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die durch den Tourismus gebotenen wirtschaftlichen Vorteile typischerweise höher sind, wenn eine betriebliche Verfestigung gerade in der den Tourismusbeitragserhebenden Gemeinde besteht.

Was ist eine sog. verfestigte Beziehung?

Eine solche örtliche Beziehung ist v. a. dann anzunehmen, wenn von dem Nichtortsansässigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten wird. Als Betriebsstätte gelten auch Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bauausführungen oder Montagen.

Wie wird der Tourismusbeitrag berechnet?

Der Tourismusbeitrag wird nach folgender Formel berechnet:

Beitrag = Umsatz x Mindestgewinnsatz x Vorteilssatz x Beitragssatz

Umsatz: Hierbei wird der gesamte in der Stadt Borkum erzielte Umsatz zugrunde gelegt.

Mindestgewinnsatz: Der Mindestgewinnsatz beschreibt den objektiven Gewinn der Branche aus dem Tourismus.

Vorteilssatz: Der Vorteilssatz legt fest, wie hoch der Anteil der aus dem Tourismus erwachsenden Vorteile am Gesamtumsatz ist. Er wird für jede Branche (=sog. Betriebsart) ermittelt.

Den Mindestgewinn- und Vorteilssatz können Sie der Anlage zur TouB-Satzung entnehmen.

Beitragssatz: Der Beitragssatz beträgt aktuell gem. § 4 Abs. 4 der TouB-Satzung 4,59 %.

Der Tourismusbeitrag richtet sich nach den durch den Tourismus gegebenen Vorteile, die in jeder Branche unterschiedlich sind. Aus diesem Grund gibt es die unterschiedlichen Mindestgewinn- und Vorteilssätze.

Rechenbeispiel Tischlerei :

10000 € x 40% (Vorteilssatz)x 4%(( Mindestgewinnsatz) x 4,59% (Beitragssatz) = 7,34 €

5000 € x 40% (Vorteilssatz) x 4%(( Mindestgewinnsatz) x 4,59% (Beitragssatz) = 3,67 €

1000 € x 40% (Vorteilssatz) x 4%(( Mindestgewinnsatz) x 4,59% (Beitragssatz) = 0,73 €

Wie kann die Art der Tätigkeit bezeichnet werden?

Als Hilfestellung/Unterstützung für die Bezeichnung der Tätigkeit/Tätigkeiten können die in der Anlage zur TouB-Satzung aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten/Branchen dienen.

Kann der Tourismusbeitrag als Aufwand/Belastung gegenüber dem Finanzamt geltend machen?

Ja, das ist möglich. Diese betriebsbezogene Abgabe verringert den ertragssteuerlichen Gewinn, somit u.a. die zu zahlende Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.

Werden die eingereichten Unterlagen vertraulich behandelt?

Die Unterlagen und Daten aus der Erhebung werden nur für die Ermittlung der einzelnen Parameter im Zusammenhang mit der Einführung des Tourismusbeitrages verwendet und entsprechend den gültigen Datenschutzbestimmungen und des Steuergeheimnisses streng vertraulich behandelt.

Bin ich tourismusbeitragspflichtig?

Gem. § 6 der TouB-Satzung haben die Beitragspflichtigen sowie ihre Vertreter der Stadt Borkum die Aufnahme, Änderung und Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen. Auf Anforderung haben sie die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages mitzuteilen. Aufgrund der vorstehenden Voraussetzungen unterliegen diese Fälle immer einer Einzelfallprüfung.

Um zu prüfen, ob sie tourismusbeitragspflichtig sind, wenden sie sich an die Kämmereiverwaltung.