Inhalt

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Mitglieder des Rates der Stadt Borkum sowie für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Bekanntmachung

Gemäß § 16 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO), jeweils in der gültigen Fassung, wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert und Folgendes bekanntgemacht.

1. Wahl des Stadtrats

Die Wahl der Abgeordneten der Kommunalvertretungen in Niedersachsen wird am 13. September 2026 stattfinden.

  1. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter
    Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG): 14
    Die Höchstzahl der zu benennende Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag beträgt gemäß § 21 Abs. 4 NKWG: 19
  2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
    Das Gebiet der Stadt Borkum bildet einen Wahlbereich.
  3. Unterschriften für Wahlvorschläge
    Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
    Wahlvorschläge, die der Unterstützung durch Wahlberechtigte bedürfen, müssen gemäß § 21 Abs. 9 Nr. 1 b) NKWG von mindestens 20 Wahlberechtigten der Stadt Borkum persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
    Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Stadtverwaltung hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Stadtverwaltung nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§ 21 Abs. 9 NKWG).
  4. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NWKG) und den Vorschriften der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens aber am 20. Juli 2026, 18.00 Uhr bei der Stadt Borkum, Zimmer 6, Neue Straße 1, 26757 Borkum einzureichen.

2. Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister findet zeitgleich mit den Stadtratswahlen am 13. September 2026 statt. Eine eventuell notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 27. September 2026 durchgeführt.

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    Vorschläge zum Kandidaten für die Direktwahl sind spätestens bis zum 20. Juli 2026 18.00 Uhr (Hinweis: Frist wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Wahlrechtsnovelle auf den 06. Juli 2026, 18:00 Uhr verschieben) bei der Stadt Borkum, Zimmer 6, Neue Straße 1, 26757 Borkum einzureichen.
    Der Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten und muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Im Einzelnen wird auf die besonderen Vorschriften der NKWO über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge ausdrücklich hingewiesen.
  2. Unterstützungsunterschriften
    Gemäß § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG gilt, dass Wahlvorschläge für Wahlen zum Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebietes, wie der Vertretung Abgeordnete angehören, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen. Somit sind auf Borkum 42 Unterstützungsunterschriften (dreimal 14 Abgeordnete) einzureichen.
    Unterschriften sind gemäß § 45d Abs. 4 NKWG nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber.

3. Allgemeine Regelungen

    1. Mandat
      Um ein kommunales Mandat im Rat der Stadt Borkum können sich Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bewerben, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet der Gemeinde wohnen und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 49 NKomVG).
    2. Partei / Wählergruppe / Einzelperson
      Die Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein. Die Mitgliedschaft der Kandidatin / des Kandidaten in der den Wahlvorschlag tragenden Partei oder Wählergruppe ist nicht erforderlich. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
    3. Befreiung von Unterstützungsunterschriften
      Gemäß § 21 Abs. 10 NKWG sind folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:
      • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
      • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
      • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
      • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
      • Die Linke (Die Linke)
      • Borkums freie Liste (BfL)
    4. Wahlanzeige
      Parteien, die nicht unter Punkt 3. c aufgeführt sind, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG bis zum 90. Tag vor der Wahl (15. Juni 2026, 18:00 Uhr) beim Landeswahlleiter: Niedersächsischer Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23. Juli 2025 (Nds.MBl. S. 372) wird hingewiesen
    5. Inhalt und Form
      Wahlvorschläge können von einer Partei i. S. d. Art. 21 Grundgesetz, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
      Form und Inhalt eines Wahlvorschlages müssen den Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. der NKWO entsprechen. Es sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

Borkum, den 06. März 2026
Stadt Borkum

Der Gemeindewahlleiter