Vollstreckungsdienst
Die Stadtkasse ist in erster Linie für die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten der Stadt Borkum zuständig. Dies schließt die Einnahmen und Ausgaben der Stadt sowie das Forderungsmanagement ein.
Im Rahmen ihrer Aufgaben fungiert die Stadtkasse auch als Vollstreckungsbehörde. Das bedeutet, dass sie für die zwangsweise Einziehung von Forderungen verantwortlich ist, wenn Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt nicht freiwillig erfüllt werden.
Die Aufgabenbereiche der Vollstreckung sind vielfältig und umfassen eine Reihe rechtlich geregelter Maßnahmen, die darauf abzielen, ausstehende Forderungen zwangsweise einzutreiben. Diese Aufgaben gliedern sich in verschiedene Phasen und Prozesse:
1. Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit
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- Forderungsfeststellung: Zu Beginn wird festgestellt, dass eine Forderung gegenüber einem/einer Schuldner/in besteht. Diese Forderungen können aus verschiedenen Bereichen stammen, wie z.B. ausstehende Steuern, Gebühren, Bußgelder, Mitgliedsbeiträge v. Körperschaften öffentlichen Rechts oder andere kommunale Abgaben und aktuell noch den Rundfunkbeitrag.
- Prüfung der Zahlungsunfähigkeit: Die Stadtkasse prüft, ob der/die Schuldner/in die Forderung freiwillig begleichen kann oder ob Maßnahmen notwendig sind.
2. Mahnverfahren
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- Mahnung: Vor der eigentlichen Vollstreckung wird der/die Schuldner/in in der Regel durch eine Mahnung aufgefordert, die ausstehende Zahlung zu leisten. Die Mahnung enthält Informationen über die Höhe der Forderung und eine Frist, innerhalb derer die Zahlung erfolgen soll.
- Letzte Aufforderung zur Zahlung: Sollte auf die Mahnung keine Reaktion erfolgen, kann eine letzte Aufforderung versendet werden. Diese enthält oft den Hinweis, dass bei Nichtzahlung Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.
3. Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
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- Vollstreckungsauftrag: Wenn die Mahnungen ohne Erfolg bleiben, erlässt die Stadtkasse einen Vollstreckungsauftrag. Dieser dient als Grundlage für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen.
- Pfändung: Eine der häufigsten Vollstreckungsmaßnahmen ist die Pfändung. Diese kann in verschiedenen Formen erfolgen:
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- Lohnpfändung: Ein Teil des Einkommens des Schuldners / der Schuldnerin wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die Stadtkasse überwiesen.
- Kontopfändung: Guthaben auf den Bankkonten des Schuldners / der Schuldnerin wird gesperrt und zur Begleichung der Forderungen verwendet.
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- Kontenabrufersuchen: Jenes Ersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde Informationen über Bankkonten und Depots einer Person oder eines Unternehmens abzurufen. Der Abruf gibt Auskunft über die Existenz von Konten, die Kontoführenden Banken, die Kontoarten und die Eröffnungs- und Schließungsdaten, jedoch nicht über Kontostände oder Transaktionen.
- Sachpfändung: Wertgegenstände des Schuldners / der Schuldnerin (z.B. Möbel, Fahrzeuge) können gepfändet und anschließend versteigert werden, um die Forderungen zu begleichen.
- Zwangsversteigerung: Wenn Pfändungen nicht ausreichen, kann es zur Zwangsversteigerung von größeren Vermögenswerten wie Immobilien kommen. Der Erlös wird zur Tilgung der Schulden verwendet.
4. Durchführung der Zwangsvollstreckung
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- Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme: Sollte der/die Schuldner/in eine Verpflichtung nicht erfüllen, kann die Stadtkasse eine Ersatzvornahme durchführen. Das bedeutet, die Stadt lässt die Verpflichtung durch eine dritte Partei auf Kosten des Schuldners / der Schuldnerin ausführen.
- Verhaftung und Erzwingungshaft: In seltenen Fällen, insbesondere bei der Nichtzahlung von Bußgeldern, kann auch eine Erzwingungshaft angeordnet werden, um den/die Schuldner/in zur Zahlung zu bewegen.
5. Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen
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- Gerichtliche Maßnahmen: In Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist (z.B. bei Immobilienversteigerungen), arbeitet die Stadtkasse eng mit den Gerichten zusammen.
- Kooperation mit anderen Vollstreckungsbehörden: Oft ist es notwendig, mit anderen kommunalen oder staatlichen Vollstreckungsbehörden zusammenzuarbeiten, insbesondere wenn der/die Schuldner/in Vermögenswerte außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt besitzt.
6. Kosten und Gebühren
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- Vollstreckungskosten: Die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen verursacht Kosten, die dem/der Schuldner/in zusätzlich zur ursprünglichen Forderung in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören z.B. Verwaltungsgebühren, Kosten für den Gerichtsvollzieher oder für die Zwangsversteigerung.
- Säumniszuschläge: Diese entstehen, wenn eine fällige Zahlung, wie Steuern, Gebühren oder andere Abgaben, nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist beglichen wird und dienen nicht nur als Sanktion, sondern auch zur Deckung zusätzlich entstehender Verwaltungskosten. Die Höhe wird pro Monat der Säumnis berechnet und bemisst sich nach 1 % der Höhe pro 50,- € der Gesamtforderung. Als Rechtsgrundlage dient hier § 240 der Abgabenordnung.
7. Rechtsmittel und Einwendungen
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- Widerspruch und Klage: Der/Die Schuldner/in hat die Möglichkeit, gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel einzulegen, z.B. Widerspruch oder Klage. Die Stadtkasse muss in solchen Fällen die Rechtslage prüfen und ggf. auf gerichtliche Entscheidungen warten, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden können.
8. Einstellung der Vollstreckung
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- Tilgung der Forderung: Sobald die Forderung beglichen ist, wird die Vollstreckung eingestellt. Hierbei informiert die Stadtkasse den/die Schuldner/in über die Beendigung des Verfahrens und gibt ggf. gepfändete Vermögenswerte zurück.
- Unpfändbarkeit: Wenn keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind oder der/die Schuldner/in unpfändbare Einkünfte hat, kann die Vollstreckung eingestellt werden. In solchen Fällen wird die Forderung als uneinbringlich abgeschlossen.
9. Langzeitüberwachung
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- Überwachung offener Forderungen: Auch nach einer erfolglosen Vollstreckung bleibt die Forderung bestehen, und die Stadtkasse überwacht die finanzielle Situation des Schuldners / der Schuldnerin weiter. Sollte sich die finanzielle Lage des Schuldners / der Schuldnerin verbessern, können erneute Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie die angegebenen Fälligkeiten im bisherigen Schriftverkehr.