Wann bin ich als sogenannter Ortsfremder beitragspflichtig?
Bei der Veranlagung zum Tourismusbeitrag gibt es auch eine Beitragspflicht von sogenannten Ortsfremden, d. h. diejenigen selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, die eine sogenannte verfestigte Beziehung zu der den Tourismusbeitrag erhebenden Gemeinde haben und ihnen durch den Tourismusbeitrag wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Der besondere wirtschaftliche, durch den Tourismusbeitrag bewirkte Vorteil ist nur dann zu bejahen, wenn die Erwerbstätigkeit im anerkannten Gebiet stattfindet, d. h. entsprechende Leistungen von dort aus angeboten werden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die durch den Tourismus gebotenen wirtschaftlichen Vorteile typischerweise höher sind, wenn eine betriebliche Verfestigung gerade in der den Tourismusbeitragserhebenden Gemeinde besteht.